zu unseren aufgaben gehören neben dem entwickeln und durchsetzen von erfolgreichen kommunikationskonzepten und PR-strategien die pressebegleitung von events. erfahrungen insbesondere im PR-, aber auch im marketingbereich sammelten wir unter anderem als pressesprecher von CMB, City Messen Berlin (wassersportmesse BÄRLINBOOT), als fotograf für die HMC, Hamburg Messe und Congress (HANSEBOOT), als PR-leiter bei der premierenmesse BOOT SACHSEN in leipzig-markkleeberg 2008 (veranstalter M.A.S. – Messen, Ausstellungen und Service, Berlin) sowie aktuell seit 2009 als „fachberater presse“ der messe MAGDEBOOT (veranstalter MVGM – Messe- und Veranstaltungssgesellschaft Magdeburg). darüber hinaus dokumentieren wir mit professionellem foto-eqipment veranstaltungen und messen fotografisch. fordern Sie unser angebot an. redaktionen, mit denen wir im textbereich zusammenarbeiten, beliefern wir regelmäßig mit dazu passendem, selbst angefertigtem bildmaterial. wir fotografieren hochauflösend digital (JPEG / RAW) mit modernen canon-spiegelreflexkameras. zu unseren auftraggebern gehören zeitungen, magazine und online-medien sowie firmen, organisationen und einzelpersonen im presse-, PR-, marketing- und eventbereich. fordern Sie unser angebot an.
I. allgemeines 4. die agb gelten im rahmen einer laufenden geschäftsbeziehung auch ohne ausdrückliche einbeziehung auch für alle zukünftigen aufträge, angebote, lieferungen und leistungen des fotografen. - jegliche bearbeitung, änderung oder umgestaltung des bildmaterials, - die digitalisierung, speicherung oder duplizierung des bildmaterials auf datenträgern aller art (z.b. magnetische, optische, magnetooptische oder elektronische trägermedien wie cd-rom, cdi, disketten, festplatten, arbeitsspeicher, mikrofilm etc.), soweit dieses nicht nur der technischen verarbeitung des bildmaterials gem. ziff.iii 3. agb dient, - jegliche vervielfältigung oder nutzung der bilddaten auf cd-rom, cdi, disketten oder ähnlichen datenträgern, - jegliche aufnahme oder wiedergabe der bilddaten im internet oder in online- datenbanken oder in anderen elektronischen archiven (auch soweit es sich um interne elektronische archive des kunden handelt), - die weitergabe des digitalisierten bildmaterials im wege der datenfernübertragung oder auf datenträgern, die zur öffentlichen wiedergabe auf bildschirmen oder zur herstellung von hardcopies geeignet sind. 5. veränderungen des bildmaterials durch foto-composing, montage oder durch elektronische hilfsmittel zur erstellung eines neuen urheberrechtlich geschützten werkes sind nur nach vorheriger schriftlicher zustimmung des fotografen und nur bei kennzeichnung mit [m] gestattet. auch darf das bildmaterial nicht abgezeichnet, nachgestellt fotografiert oder anderweitig als motiv benutzt werden. 6. der kunde ist nicht berechtigt, die ihm eingeräumten nutzungsrechte ganz oder teilweise auf dritte, auch nicht auf andere konzern- oder tochterunternehmen, zu übertragen. - illustrierte, 1 mio. auflage, titel: 820 €, - foto in cd-rom, dvd oder videofilm (handelsprodukt): von 60 € (auflage 500, - foto in cd-rom, dvd oder videofilm (werbung): von 120 € (auflage 500, deutschsprachiger - foto in onlinedienst, internet und intranet (redaktionell): von 30 € (online-zeitung/zeitschrift, - foto in onlinedienst / internet (werbung): von 60 € (eine landessprache, 1 woche) bis 870 € - die honorare für digitale nutzungen gelten für originalnutzungen in elektronischen medien. - für auftragsproduktionen hat die mfm als übliche honorare ermittelt (für - das honorar versteht sich zuzüglich der jeweils gültigen mehrwertsteuer. 2. das honorar gilt nur für die einmalige nutzung des bildmaterials zu dem vereinbarten zweck gemäß ziff.iii 3. oder 2. agb. soll das honorar auch für eine weitergehende nutzung bestimmt sein, ist dieses schriftlich zu vereinbaren. 3. die rücksendung des bildmaterials erfolgt durch den kunden auf dessen kosten in branchenüblicher verpackung. der kunde trägt das risiko des verlusts oder der beschädigung während des transports bis zum eingang beim fotografen. 2. bei unterlassenem, unvollständigem, falsch platziertem oder nicht zuordnungsfähigem urhebervermerk ist ein aufschlag in höhe von 100 % des nutzungshonorars zu zahlen. - € 1,00 pro tag und bild für dias, negative oder andere unikate. - € 40,00 pro s/w- oder colorabzug oder kb-dia-duplikat - € 125,00 pro mittel- oder großformat-dia-duplikat - € 250,00 pro dia-original, negativ oder anderem unikat - € 500,00 pro nicht wiederholbarem dia, negativ oder anderem unikat. - bei beschädigungen sind die sätze entsprechend dem grad der beschädigung und dem umfang der weiteren nutzungsmöglichkeit herabzusetzen. beiden vertragsparteien bleibt der nachweis vorbehalten, dass ein höherer bzw. geringerer oder gar kein schaden eingetreten ist. und unsere model- avb`s… nachstehende allgemeine vertragsbedingungen (avb) gelten für sämtliche zwischen muencheberg-media.com (im folgenden: AG) und dem jeweiligen vertragspartner (im folgenden: AN) zu erbringenden leistungen und sind bestandteil eines jeden angebotes und vertrages, es sei denn, es wurde zwischen den vertragsparteien ausschließlich schriftlich etwas anderes vereinbart. sie gelten auch für künftige geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich schriftlich vereinbart werden. ist der AN unverschuldet oder durch krankheit nicht in der lage, die vereinbarten leistungen zu erbringen, so ist dies im krankheitsfall durch ein aktuelles ärztliches attest, sonst in anderer geeigneter weise unverzüglich nachzuweisen und dem AG unverzüglich, spätestens innerhalb von 180 minuten nach dem zeitpunkt der feststellung der verhinderung nebst deren gründen und die voraussichtliche dauer der verhinderung vorab fernmündlich mitzuteilen. hält der AN den vertrag im übrigen ganz oder teilweise nicht ein oder teilt seine verhinderung an der vertragsdurchführung nicht unverzüglich, binnen der oben bezeichneten frist oder so rechtszeitig vor beginn des auftrittes dem AG mit, sodass AG keinen ersatz beschaffen kann, gilt eine vertragsstrafe i.h.v. 20 v.h. der nettogage als vereinbart, welche mit einer noch ausstehenden gage oder anderen forderungen des AG gegen den AN verrechnet wird. der AN verzichtet insoweit auf die einhaltung der pfändungsfreigrenzen. darüber hinaus ist der AG berechtigt, entstehende folgekosten oder schäden dem AN in rechnung zu stellen und mit noch zu zahlenden gagen - auch aus anderen engagements - zu verrechnen. der AN trägt die beweislast, dass der AG kein oder nur ein geringerer schaden entstanden ist. der AN verpflichtet sich mit vertragsunterzeichnung, die für die erbrachten leistungen erhaltene gage selbständig zu versteuern und alle gesetzlichen abgaben abzuführen. über etwaige beiträge zur künstlersozialkasse wird je engagementvertrag eine gesonderte vereinbarung geschlossen. vertragspartner des AN ist ausschließlich der AG. 2. leistungen leistungen sind alle im sinne des engagementvertrages durch den AN zu erbringenden mittelbaren und unmittelbaren tätigkeiten, die zur erfüllung des dem vertrag zugrunde liegenden engagements notwendig und zumutbar sind und dem AN in jeglicher form (z.b. schriftlich, mündlich, fernschriftlich) durch den AG oder von durch den AG beauftragten dritten mitgeteilt werden. sollten die vereinbarten leistungen vom AN nur mangelhaft oder gar nicht erbracht werden oder der AG aufgrund mangelhafter leistungen des AN ein schaden entstehen, so ist der AG berechtigt, angemessene abzüge bei der honorar- und gagenzahlung nach den vorstehenden regelungen vorzunehmen, ggf. auch überhaupt keine gage zu zahlen. als mangelhaft gilt insbesondere ein nicht rechtzeitiges erscheinen am veranstaltungsort. 3. auftritt der AN ist verpflichtet, vereinbarte anreise-, abreise- und auftrittstermine und zeiten einzuhalten. der AN hat spätestens 45 minuten vor veranstaltungsbeginn geschminkt am veranstaltungsort zu erscheinen und sich beim AG persönlich anzumelden. spätestens 30 minuten vor veranstaltungsbeginn hat sich der AN im entsprechenden auftrittsoutfit einzufinden. als veranstaltungsort gilt der unmittelbare bühnen- oder auftrittsbereich. verlässt der AN den veranstaltungsort, hat er sich beim AG unter angabe der jederzeitigen erreichbarkeit abzumelden. spätestens 10 minuten vor veranstaltungsbeginn ist ein entfernen unzulässig und verwirkt die vorstehende vertragsstrafe. sollte der AN im falle seines zuspätkommens nachweisen, dass dieses nicht von ihm verschuldet war und die leistung trotzdem von ihm erbracht werden, wird die gage abzüglich des durch die nichteinhaltung der vereinbarten zeiten dem AG zusätzlich entstehenden aufwandes oder eines dem AG entstehenden schadens neu berechnet. 4. programmablauf der AG ist berechtigt, aus zwingenden gründen jederzeit zumutbare änderungen im programmablauf vorzunehmen. das gilt auch für terminänderungen, terminabsagen oder änderungen der gage, wenn der auftraggeber vom AG seinerseits zumutbare änderungen vornimmt. der AN trägt die beweislast für die unzumutbarkeit der änderungen. 5. gage die höhe der vergütung bzw. gage sowie die zahlungsmodalitäten werden ausschließlich schriftlich vereinbart. wiederholt vereinbarte und gezahlte gagen oder freiwillige leistungen vom AG begründen keinen rechtsanspruch auf vergütungen künftiger vereinbarungen zwischen den parteien. für jedes engagement wird die gage gesondert und frei ausgehandelt. über die vereinbarte gage hinausgehende finanzielle ansprüche des AN können nach unterzeichnung des vertrages nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn, die parteien treffen hierüber eine gesonderte ausschließlich schriftliche vereinbarung. ohne unterschriebenen, beim AG vorliegenden vertrag besteht kein anspruch auf zahlung einer vergütung. soweit der vertrag unter abwesenden geschlossen ist, trägt der AN die beweislast für den zugang des vertrages beim AG. der vertrag muss dem AG bis zu dem im vertrag vereinbarten termin vom AN unterschrieben vorliegen. der AN stellt dem AG an die im impressum bezeichnete geschäftsanschrift unter vollständiger bezeichnung der firma eine ordnungsgemäße rechnung i.s. des ustg. insbesondere muss die rechnung den rechnungsaussteller nebst adresse, den offenen umsatzsteuerausweis und die steuernummer erkennen lassen. solange keine steuernummer vorhanden ist, ist auf jeder rechnung zu vermerken, dass, wann und bei welchem finanzamt eine steuernummer beantragt wurde. unvollständige rechnungen begründen keinen anspruch auf zahlung der vereinbarten vergütung. ist der AN von der umsatzsteuer befreit, hat er dies dem AG bei vertragsabschluss unaufgefordert nachzuweisen. über die vereinbarte gage ist stillschweigen zu wahren. sollte dies nicht der fall sein und dem AG dadurch ein schaden entstehen, wird dieser dem AN in rechnung gestellt. über die inhalte der bestehenden verträge sind dritten gegenüber, insbesondere den weiteren künstlern bzw. models grundsätzlich keine auskünfte zu erteilen. zuwiderhandlungen bewirken die vorstehende vertragsstrafe 6. haftung der AN ist ausschließlich selbständig tätig und steht in keinerlei dienstverhältnis zum AG. der AG behält sich bei vertragswidrigem verhalten des AN vor, ihm entstehende schäden durch ansprüche dritter gegenüber dem AN geltend zu machen und diese sofort mit den vereinbarten gagen zu verrechnen. 7. rechte und pflichten mit vertragsunterzeichnung erkennt der AN an, dass alle rechte an seinem bild, die durch direkte oder indirekte aufzeichnung und wiedergabe seiner person während der teilnahme an der produktion über bild- und tonträger entstehen, ohne einschränkung von ort, zeit und sprache für alle zwecke des fernsehens, satellit- und kabelfernsehens, audiovisuelle auswertungen in druck- und werbeerzeugnissen auf den AG übertragen werden. zusätzlich vergütungsansprüche sind ausgeschlossen. es ist dem AN bei verwirkung der vertragsstrafe ohne vorherige zustimmung durch den AG untersagt, von seinem eigenen auftritt oder dem auftritt der anderen models aufzeichnungen auf bild- oder tonträger zu fertigen oder durch mit ihm verbundene dritte (z.b. freunde, verwandte, lebensgefährten) fertigen zu lassen. wird derartiges im nachhinein bekannt, hat der AN jeglichen anspruch auf seine gage im nachhinein verwirkt und diese in voller höhe nebst vertragsstrafe und zinsen i.h.v. 5 prozentpunkten über dem basiszinssatz ab veranstaltungstermin an den AG zu erstatten. der AN erklärt diesbezüglich mit vertragsunterzeichnung seinen verzicht auf die einrede der verjährung. die im rahmen des vertrages erbrachten kreativleistungen, ideen und das know how sind und werden ausschließlich eigentum des AG. der AN tritt alle urheberrecht an den AG ab. zusätzliche vergütungsansprüche sind ausgeschlossen. der AN verpflichtet sich, die im rahmen des auftragsverhältnisses mit dem AG erbrachte oder erlernte kreativleistungen, ideen und know how nicht an dritte weiterzugeben. es ist ihm untersagt, AN des AG an dritte zu vermitteln. dem AN ist es untersagt, absprachen zur eigenen vorteilsnahme mit auftraggebern des AG oder dritten (z.b. mit anderen agenturen, tv, presse, radio, fotografen etc.) bezüglich der lt. vertrag mit dem AG zu erbringenden leistungen zu treffen. es ist dem AN untersagt, sich mit dem auftraggeber des AG- gleich aus welchem rechtsgrund und gleich in welcher art – direkt oder indirekt in verbindung zu setzen, es sei denn, der AG hat vorher seine zustimmung erteilt. bei zuwiderhandlungen ist die o. b. vertragsstrafe verwirkt. das recht zur fristlosen kündigung des vertrages und geltendmachung von schadensersatzansprüchen bleibt unbenommen. 8. nebenkosten der AN hat keinen anspruch auf vergütung für transportkosten oder ähnliche kosten für dienstleistungen, es sei denn, es ist ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart. nebenkosten, wie z.b. spesen, telefon usw. sowie die anreise zum ort der leistungserbringung oder eigene anreise zum veranstaltungsort gehen zu lasten des AN. 9. schlussbestimmungen es gilt ausschließlich das recht der bundesrepublik deutschland. erfüllungsort ist berlin. gerichtsstand ist, soweit rechtlich zulässig das landgericht berlin. sollte eine bestimmung dieser avb oder eine bestimmung im rahmen sonstiger vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die wirksamkeit der übrigen bestimmungen oder vereinbarungen nicht berührt. die parteien verpflichten sich sodann, die unwirksame bestimmung oder vereinbarung durch eine solche wirksame bestimmung oder vereinbarung zu ersetzen, die dem sinn und zweck des vertrages sowie dem von den parteien gewollten wirtschaftlichen zweck am nächsten kommt. änderungen und/oder ergänzungen dieser avb sowie der sonstigen vereinbarungen bedürfen zu ihrer wirksamkeit der schriftform. dies gilt auch für den verzicht auf das schriftformerfordernis. nicht schriftlich vereinbarte änderungen gehen zu lasten desjenigen, der sich auf diese änderungen beruft. soweit vorstehend vom AG die rede ist, gilt dies auch für durch den AG beauftragte dritte. der AG übernimmt keine haftung für verstöße seiner vertragspartner gegen copyright-, urheber- oder markenrechte rechte noch für sonstige rechtsverletzungen seiner vertragspartner.
inhaber /verantwortlicher: matt.müncheberg PF 84 04 22, 12534 berlin tel. +49(163) - 243 87 07 fax +49(30) – 65 26 39 63 SPK berlin st.-nr.36 / 450 / 64 313, Webdesign/Programmierung:
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