agb
I. allgemeines
1. die nachfolgenden allgemeinen liefer- und geschäftsbedingungen (im folgenden agb genannt) gelten für alle vom fotografen durchgeführten aufträge, angebote, lieferungen und leistungen.
2. sie gelten als vereinbart mit entgegennahme der lieferung oder leistung bzw. des angebots des fotografen durch den kunden, spätestens jedoch mit der annahme des bildmaterials zur veröffentlichung.
3. wenn der kunde den agb widersprechen will, ist dieses schriftlich binnen drei werktagen zu erklären. abweichenden geschäftsbedingungen des kunden wird hiermit widersprochen. abweichende geschäftsbedingungen des kunden erlangen keine gültigkeit, es sei denn, dass der fotograf diese schriftlich anerkennt.
4. die agb gelten im rahmen einer laufenden geschäftsbeziehung auch ohne ausdrückliche einbeziehung auch für alle zukünftigen aufträge, angebote, lieferungen und leistungen des fotografen.
II. überlassenes bildmaterial
1. die agb gelten für jegliches dem kunden überlassenes bildmaterial, gleich in welcher schaffensstufe oder in welcher technischen form sie vorliegen. sie gelten insbesondere auch für elektronisches oder digital übermitteltes bildmaterial.
2. der kunde erkennt an, dass es sich bei dem vom fotografen gelieferten bildmaterial um urheberrechtlich geschützte lichtbildwerke i.s.v. § 2 abs.1 ziff.5 urheberrechtsgesetz handelt.
3. vom kunden in auftrag gegebene gestaltungsvorschläge oder konzeptionen sind eigenständige leistungen, die zu vergüten sind.
4. das überlassene bildmaterial bleibt eigentum des fotografen, und zwar auch in dem fall, dass schadensersatz hierfür geleistet wird.
5. der kunde hat das bildmaterial sorgfältig und pfleglich zu behandeln und darf es an dritte nur zu geschäftsinternen zwecken der sichtung, auswahl und technischen verarbeitung weitergeben.
6. reklamationen, die den inhalt der gelieferten sendung oder inhalt, qualität oder zustand des bildmaterials betreffen, sind innerhalb von 48 stunden nach empfang mitzuteilen. anderenfalls gilt das bildmaterial als ordnungsgemäß, vertragsgemäß und wie verzeichnet zugegangen.
III. nutzungsrechte
1. der kunde erwirbt grundsätzlich nur ein einfaches nutzungsrecht zur einmaligen verwendung.
2. ausschließliche nutzungsrechte, medienbezogene oder räumliche exklusivrechte oder sperrfristen müssen gesondert vereinbart werden und bedingen einen aufschlag von mindestens 100% auf das jeweilige grundhonorar.
3. mit der lieferung wird lediglich das nutzungsrecht übertragen für die einmalige nutzung des bildmaterials zu dem vom kunden angegebenen zweck und in der publikation und in dem medium oder datenträger, welche/-s/-n der kunde angegeben hat oder welche/-s/-r sich aus den umständen der auftragserteilung ergibt. im zweifelsfall ist maßgeblich das objekt (zeitung, zeitschrift usw.), für das das bildmaterial ausweislich des lieferscheins oder der versandadresse zur verfügung gestellt worden ist.
4. jede über ziffer 3. hinausgehende nutzung, verwertung, vervielfältigung, verbreitung oder veröffentlichung ist honorarpflichtig und bedarf der vorherigen ausdrücklichen zustimmung des fotografen. das gilt insbesondere für:
- eine zweitverwertung oder zweitveröffentlichung, insbesondere in sammelbänden, produktbegleitenden prospekten, bei werbemaßnahmen oder bei sonstigen nachdrucken,
- jegliche bearbeitung, änderung oder umgestaltung des bildmaterials,
- die digitalisierung, speicherung oder duplizierung des bildmaterials auf datenträgern aller art (z.b. magnetische, optische, magnetooptische oder elektronische trägermedien wie cd-rom, cdi, disketten, festplatten, arbeitsspeicher, mikrofilm etc.), soweit dieses nicht nur der technischen verarbeitung des bildmaterials gem. ziff.iii 3. agb dient,
- jegliche vervielfältigung oder nutzung der bilddaten auf cd-rom, cdi, disketten oder ähnlichen datenträgern,
- jegliche aufnahme oder wiedergabe der bilddaten im internet oder in online- datenbanken oder in anderen elektronischen archiven (auch soweit es sich um interne elektronische archive des kunden handelt),
- die weitergabe des digitalisierten bildmaterials im wege der datenfernübertragung oder auf datenträgern, die zur öffentlichen wiedergabe auf bildschirmen oder zur herstellung von hardcopies geeignet sind.
5. veränderungen des bildmaterials durch foto-composing, montage oder durch elektronische hilfsmittel zur erstellung eines neuen urheberrechtlich geschützten werkes sind nur nach vorheriger schriftlicher zustimmung des fotografen und nur bei kennzeichnung mit [m] gestattet. auch darf das bildmaterial nicht abgezeichnet, nachgestellt fotografiert oder anderweitig als motiv benutzt werden.
6. der kunde ist nicht berechtigt, die ihm eingeräumten nutzungsrechte ganz oder teilweise auf dritte, auch nicht auf andere konzern- oder tochterunternehmen, zu übertragen.
7. jegliche nutzung, wiedergabe oder weitergabe des bildmaterials ist nur gestattet unter der voraussetzung der anbringung des vom fotografen vorgegebenen urhebervermerks in zweifelsfreier zuordnung zum jeweiligen bild.
IV. haftung
der fotograf übernimmt keine haftung für die verletzung von rechten abgebildeter personen oder objekte, es sei denn, es wird ein entsprechend unterzeichnetes release-formular beigefügt. der erwerb von nutzungsrechten über das fotografische urheberrecht hinaus sowie die einholung von veröffentlichungsgenehmigungen bei sammlungen, museen etc. obliegt dem kunden. der kunde trägt die verantwortung für die betextung sowie die sich aus der konkreten veröffentlichung ergebenden sinnzusammenhänge.
V. honorare
1. es gilt das vereinbarte honorar. ist kein honorar vereinbart worden, bestimmt es sich nach der jeweils aktuellen bildhonorarübersicht der mittelstandsgemeinschaft foto-marketing (mfm). foto-/bildhonorare - mfm-empfehlung 2007 (auswahl):
- tageszeitung, kleiner als zweispaltig, je nach auflage: 45 - 100 €,
- illustrierte, 1 mio. auflage, 1/2 seite: 260 €,
- illustrierte, 1 mio. auflage, titel: 820 €,
- foto in cd-rom, dvd oder videofilm (handelsprodukt): von 60 € (auflage 500, deutschsprachiger raum) bis 515 € (auflage 500.000, weltweit),
- foto in cd-rom, dvd oder videofilm (werbung): von 120 € (auflage 500, deutschsprachiger raum) bis 1.025 € (auflage 500.000, weltweit),
- foto in onlinedienst, internet und intranet (redaktionell): von 30 € (online-zeitung/zeitschrift, 1 tag) bis 300 € (kostenpflichtiges zeitungsarchiv oder informationsdienst, 5 jahre),
- foto in onlinedienst / internet (werbung): von 60 € (eine landessprache, 1 woche) bis 870 € (englisch oder mehrsprachig, 5 jahre).
- die honorare für digitale nutzungen gelten für originalnutzungen in elektronischen medien. erfolgt die nutzung zusätzlich zur eigentlichen print-nutzung, so ist laut mfm bei nutzung auf einer jahrgangs-cd-rom ein zuschlag von 10% (ein jahr) bzw. 25% (fünf jahre) auf das original-honorar, bei nutzung in online-diensten ein rabatt von 50% auf das print-honorar üblich.
- für auftragsproduktionen hat die mfm als übliche honorare ermittelt (für tageszeitungen /magazine und zeitschriften / pr): kurztermin (bis 2 stunden): ab 150 / 250 / 400 €, 1/2 tag (bis 4 stunden): ab 250 / 350 / 750 €, 1 tag (bis 8 stunden): ab 350 / 500 / 1.000 €, 1 tag (über 8 stunden): ab 450 / 600 / 1.250 €, ausfallhonorar bis 24 stunden vor auftragsbeginn: 50% vom grundhonorar, danach 100%.
- das honorar versteht sich zuzüglich der jeweils gültigen mehrwertsteuer.
2. das honorar gilt nur für die einmalige nutzung des bildmaterials zu dem vereinbarten zweck gemäß ziff.iii 3. oder 2. agb. soll das honorar auch für eine weitergehende nutzung bestimmt sein, ist dieses schriftlich zu vereinbaren.
3. durch den auftrag anfallende kosten und auslagen (z.b. material- und laborkosten, modellhonorare, kosten für erforderliche requisiten, reisekosten, erforderliche spesen etc.) sind nicht im honorar enthalten und gehen zu lasten des kunden.
4. das honorar gemäß v. 1. agb ist auch dann in voller höhe zu zahlen, wenn das in auftrag gegebene und gelieferte bildmaterial nicht veröffentlicht wird. bei verwendung der aufnahmen als arbeitsvorlage für layout- und präsentationszwecke fällt vorbehaltlich einer abweichenden vereinbarung ein honorar von mindestens € 75,00 pro aufnahme an.
5. eine aufrechnung oder die ausübung des zurückbehaltungsrechts ist nur gegenüber unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten forderungen des kunden zulässig. zulässig ist außerdem die aufrechnung mit bestrittenen aber entscheidungsreifen gegenforderungen.
VI. rückgabe des bildmaterials
1. das bildmaterial ist in der gelieferten form unverzüglich nach der veröffentlichung oder der vereinbarten nutzung, spätestens jedoch 3 monate nach dem lieferdatum, unaufgefordert zurückzusenden; beizufügen sind zwei belegexemplare. eine verlängerung der 3-monatsfrist bedarf der schriftlichen genehmigung des fotografen.
2. überlässt der fotograf auf anforderung des kunden oder mit dessen einverständnis bildmaterial lediglich zum zwecke der prüfung, ob eine nutzung oder veröffentlichung in betracht kommt, hat der kunde das bildmaterial spätestens innerhalb eines monats nach erhalt zurückzugeben, sofern auf dem lieferschein keine andere frist vermerkt ist. eine verlängerung dieser frist ist nur wirksam, wenn sie vom fotografen schriftlich bestätigt worden ist.
3. die rücksendung des bildmaterials erfolgt durch den kunden auf dessen kosten in branchenüblicher verpackung. der kunde trägt das risiko des verlusts oder der beschädigung während des transports bis zum eingang beim fotografen.
VII. vertragsstrafe, blockierung, schadensersatz
1. bei jeglicher unberechtigten (ohne zustimmung des fotografen erfolgten) nutzung, verwendung, wiedergabe oder weitergabe des bildmaterials ist für jeden einzelfall eine vertragsstrafe in höhe des fünffachen nutzungshonorars zu zahlen, vorbehaltlich weitergehender schadensersatzansprüche.
2. bei unterlassenem, unvollständigem, falsch platziertem oder nicht zuordnungsfähigem urhebervermerk ist ein aufschlag in höhe von 100 % des nutzungshonorars zu zahlen.
3. bei nicht rechtzeitiger rückgabe des bildmaterials (blockierung) ist für die zeit nach ablauf der in ziff.vi.1.oder 2. gesetzten fristen eine vertragsstrafe zu zahlen in höhe von
- € 0,25 pro tag und bild für s/w- oder color-abzüge oder dia-duplikate
- € 1,00 pro tag und bild für dias, negative oder andere unikate.
4. für beschädigtes, zerstörtes oder abhanden gekommenes bildmaterial ist schadensersatz zu leisten, ohne dass der fotograf die höhe des schadens nachzuweisen hat in höhe von
- € 40,00 pro s/w- oder colorabzug oder kb-dia-duplikat
- € 125,00 pro mittel- oder großformat-dia-duplikat
- € 250,00 pro dia-original, negativ oder anderem unikat
- € 500,00 pro nicht wiederholbarem dia, negativ oder anderem unikat.
- bei beschädigungen sind die sätze entsprechend dem grad der beschädigung und dem umfang der weiteren nutzungsmöglichkeit herabzusetzen. beiden vertragsparteien bleibt der nachweis vorbehalten, dass ein höherer bzw. geringerer oder gar kein schaden eingetreten ist.
5. bei fehlendem belegexemplar oder bei abrechnung ohne belegexemplar oder bei abrechnung ohne angabe, welches bild an welcher stelle in welcher publikation verwendet worden ist, ist eine vertragsstrafe in höhe von 50% des nutzungshonorars zu zahlen.
6. durch die in ziffer vii. vorgesehenen zahlungen werden keinerlei nutzungsrechte begründet.
VIII. gerichtsstand, nebenabreden, erfüllungsort, salvatorische klausel
1. es gilt das recht der bundesrepublik deutschland als vereinbart, und zwar auch bei lieferungen ins ausland.
2. nebenabreden zum vertrag oder zu diesen agb bedürfen zu ihrer wirksamkeit der schriftform.
3. die etwaige nichtigkeit bzw. unwirksamkeit einer oder mehrerer bestimmungen dieser agb berührt nicht die wirksamkeit der übrigen bestimmungen. die parteien verpflichten sich, die ungültige bestimmung durch eine sinnentsprechende wirksame bestimmung zu ersetzen, die der angestrebten regelung wirtschaftlich und juristisch am nächsten kommt.
4. erfüllungsort und gerichtsstand ist, wenn der kunde vollkaufmann ist, der wohnsitz des fotografen.
avb
nachstehende allgemeine vertragsbedingungen (avb) gelten für sämtliche zwischen muencheberg-media.com (im folgenden: AG) und dem jeweiligen vertragspartner (im folgenden: AN) zu erbringenden leistungen und sind bestandteil eines jeden angebotes und vertrages, es sei denn, es wurde zwischen den vertragsparteien ausschließlich schriftlich etwas anderes vereinbart. sie gelten auch für künftige geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich schriftlich vereinbart werden.
1. engagementvertrag
die vom künstler (model) als AN zu erbringenden leistungen werden für jedes engagement gesondert und ausschließlich schriftlich vereinbart. der vertrag wird rückwirkend unwirksam, wenn die vertragsleistung – gleich von welchem vertragspartner - aufgrund höherer gewalt nicht erbracht werken kann, berechtigt jedoch keine der vertragsparteien zu schadenersatzforderungen. AG ist berechtigt, aus zwingenden gründen jederzeit zumutbare änderungen am vertrag vorzunehmen und dies in abweichung von absatz 1 in jeglicher weise dem an rechtzeitig vor leistungserbringung mitzuteilen. die beweislast für die unzumutbarkeit trägt der AN. hält er die vertragsänderung für unzumutbar, hat er dies dem AG unverzüglich unter angabe der gründe rechtszeitig vor beginn des engagements mitzuteilen. andernfalls gelten die änderungen unwiderlegbar als zumutbar.
ist der AN unverschuldet oder durch krankheit nicht in der lage, die vereinbarten leistungen zu erbringen, so ist dies im krankheitsfall durch ein aktuelles ärztliches attest, sonst in anderer geeigneter weise unverzüglich nachzuweisen und dem AG unverzüglich, spätestens innerhalb von 180 minuten nach dem zeitpunkt der feststellung der verhinderung nebst deren gründen und die voraussichtliche dauer der verhinderung vorab fernmündlich mitzuteilen.
hält der AN den vertrag im übrigen ganz oder teilweise nicht ein oder teilt seine verhinderung an der vertragsdurchführung nicht unverzüglich, binnen der oben bezeichneten frist oder so rechtszeitig vor beginn des auftrittes dem AG mit, sodass AG keinen ersatz beschaffen kann, gilt eine vertragsstrafe i.h.v. 20 v.h. der nettogage als vereinbart, welche mit einer noch ausstehenden gage oder anderen forderungen des AG gegen den AN verrechnet wird. der AN verzichtet insoweit auf die einhaltung der pfändungsfreigrenzen. darüber hinaus ist der AG berechtigt, entstehende folgekosten oder schäden dem AN in rechnung zu stellen und mit noch zu zahlenden gagen - auch aus anderen engagements - zu verrechnen. der AN trägt die beweislast, dass der AG kein oder nur ein geringerer schaden entstanden ist.
der AN verpflichtet sich mit vertragsunterzeichnung, die für die erbrachten leistungen erhaltene gage selbständig zu versteuern und alle gesetzlichen abgaben abzuführen. über etwaige beiträge zur künstlersozialkasse wird je engagementvertrag eine gesonderte vereinbarung geschlossen. vertragspartner des AN ist ausschließlich der AG.
2. leistungen
leistungen sind alle im sinne des engagementvertrages durch den AN zu erbringenden mittelbaren und unmittelbaren tätigkeiten, die zur erfüllung des dem vertrag zugrunde liegenden engagements notwendig und zumutbar sind und dem AN in jeglicher form (z.b. schriftlich, mündlich, fernschriftlich) durch den AG oder von durch den AG beauftragten dritten mitgeteilt werden. sollten die vereinbarten leistungen vom AN nur mangelhaft oder gar nicht erbracht werden oder der AG aufgrund mangelhafter leistungen des AN ein schaden entstehen, so ist der AG berechtigt, angemessene abzüge bei der honorar- und gagenzahlung nach den vorstehenden regelungen vorzunehmen, ggf. auch überhaupt keine gage zu zahlen. als mangelhaft gilt insbesondere ein nicht rechtzeitiges erscheinen am veranstaltungsort.
3. auftritt
der AN ist verpflichtet, vereinbarte anreise-, abreise- und auftrittstermine und zeiten einzuhalten. der AN hat spätestens 45 minuten vor veranstaltungsbeginn geschminkt am veranstaltungsort zu erscheinen und sich beim AG persönlich anzumelden. spätestens 30 minuten vor veranstaltungsbeginn hat sich der AN im entsprechenden auftrittsoutfit einzufinden. als veranstaltungsort gilt der unmittelbare bühnen- oder auftrittsbereich. verlässt der AN den veranstaltungsort, hat er sich beim AG unter angabe der jederzeitigen erreichbarkeit abzumelden. spätestens 10 minuten vor veranstaltungsbeginn ist ein entfernen unzulässig und verwirkt die vorstehende vertragsstrafe.
bei ausfall des auftritts, dessen ursachen der AG nicht zu vertreten hat, hat der AN keinen anspruch auf eine vergütung gegen den AG, es sei denn, der AG kann seinerseits gegen den vertragspartner schadenersatzansprüche durchsetzen. in diesem fall tritt der an etwaige schadenersatzansprüche an den AG ab. der AG ist berechtigt aber nicht verpflichtet, schadensersatzansprüche gegen seinen auftraggeber im falle des ausfalls des engagements geltend zu machen.
sollte der AN im falle seines zuspätkommens nachweisen, dass dieses nicht von ihm verschuldet war und die leistung trotzdem von ihm erbracht werden, wird die gage abzüglich des durch die nichteinhaltung der vereinbarten zeiten dem AG zusätzlich entstehenden aufwandes oder eines dem AG entstehenden schadens neu berechnet.
4. programmablauf
der AG ist berechtigt, aus zwingenden gründen jederzeit zumutbare änderungen im programmablauf vorzunehmen. das gilt auch für terminänderungen, terminabsagen oder änderungen der gage, wenn der auftraggeber vom AG seinerseits zumutbare änderungen vornimmt. der AN trägt die beweislast für die unzumutbarkeit der änderungen.
5. gage
die höhe der vergütung bzw. gage sowie die zahlungsmodalitäten werden ausschließlich schriftlich vereinbart. wiederholt vereinbarte und gezahlte gagen oder freiwillige leistungen vom AG begründen keinen rechtsanspruch auf vergütungen künftiger vereinbarungen zwischen den parteien. für jedes engagement wird die gage gesondert und frei ausgehandelt. über die vereinbarte gage hinausgehende finanzielle ansprüche des AN können nach unterzeichnung des vertrages nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn, die parteien treffen hierüber eine gesonderte ausschließlich schriftliche vereinbarung. ohne unterschriebenen, beim AG vorliegenden vertrag besteht kein anspruch auf zahlung einer vergütung. soweit der vertrag unter abwesenden geschlossen ist, trägt der AN die beweislast für den zugang des vertrages beim AG. der vertrag muss dem AG bis zu dem im vertrag vereinbarten termin vom AN unterschrieben vorliegen.
der AN stellt dem AG an die im impressum bezeichnete geschäftsanschrift unter vollständiger bezeichnung der firma eine ordnungsgemäße rechnung i.s. des ustg. insbesondere muss die rechnung den rechnungsaussteller nebst adresse, den offenen umsatzsteuerausweis und die steuernummer erkennen lassen. solange keine steuernummer vorhanden ist, ist auf jeder rechnung zu vermerken, dass, wann und bei welchem finanzamt eine steuernummer beantragt wurde. unvollständige rechnungen begründen keinen anspruch auf zahlung der vereinbarten vergütung. ist der AN von der umsatzsteuer befreit, hat er dies dem AG bei vertragsabschluss unaufgefordert nachzuweisen. über die vereinbarte gage ist stillschweigen zu wahren. sollte dies nicht der fall sein und dem AG dadurch ein schaden entstehen, wird dieser dem AN in rechnung gestellt. über die inhalte der bestehenden verträge sind dritten gegenüber, insbesondere den weiteren künstlern bzw. models grundsätzlich keine auskünfte zu erteilen. zuwiderhandlungen bewirken die vorstehende vertragsstrafe
6. haftung
der AN ist ausschließlich selbständig tätig und steht in keinerlei dienstverhältnis zum AG.
für den notwendigen gesetzlich darüber hinausgehenden versicherungsschutz (haftpflicht-, unfall-, pflege- und krankenversicherung etc.) hat der AN selbst sorge zu tragen.
der AN ist im rahmen des vertragsverhältnisses an weisungen durch den AG gebunden und hat sich so zu verhalten, dass dem AG kein schaden, auch kein imageschaden entsteht. im rahmen des vertragsverhältnisses sind in den geschäftsräumen des AG alle handlungen zu unterlassen, die dazu angetan sind, das bestehende oder künftige verhältnis zwischen dem AN und dem AG zu beieinträchtigen, z.b. das ablehnen von kollektionsteilen oder erfragen von rabatteinkäufen. handelt der an diesem verhaltensgrundsatz zuwider, ist der AG berechtigt, den vertrag fristlos in jeglicher form zu kündigen. zudem ist die vorbezeichnete vertragsstrafe verwirkt. in garderoben und auftrittsräumen ist es untersagt, speisen und getränke zu sich zu nehmen oder zu rauchen. wird dies nicht beachtet oder dem weisungen des AG nicht folge geleistet und es entstehen schäden, haftet der AN gegenüber dem geschädigten.
der AG behält sich bei vertragswidrigem verhalten des AN vor, ihm entstehende schäden durch ansprüche dritter gegenüber dem AN geltend zu machen und diese sofort mit den vereinbarten gagen zu verrechnen.
7. rechte und pflichten
mit vertragsunterzeichnung erkennt der AN an, dass alle rechte an seinem bild, die durch direkte oder indirekte aufzeichnung und wiedergabe seiner person während der teilnahme an der produktion über bild- und tonträger entstehen, ohne einschränkung von ort, zeit und sprache für alle zwecke des fernsehens, satellit- und kabelfernsehens, audiovisuelle auswertungen in druck- und werbeerzeugnissen auf den AG übertragen werden. zusätzlich vergütungsansprüche sind ausgeschlossen. es ist dem AN bei verwirkung der vertragsstrafe ohne vorherige zustimmung durch den AG untersagt, von seinem eigenen auftritt oder dem auftritt der anderen models aufzeichnungen auf bild- oder tonträger zu fertigen oder durch mit ihm verbundene dritte (z.b. freunde, verwandte, lebensgefährten) fertigen zu lassen. wird derartiges im nachhinein bekannt, hat der AN jeglichen anspruch auf seine gage im nachhinein verwirkt und diese in voller höhe nebst vertragsstrafe und zinsen i.h.v. 5 prozentpunkten über dem basiszinssatz ab veranstaltungstermin an den AG zu erstatten. der AN erklärt diesbezüglich mit vertragsunterzeichnung seinen verzicht auf die einrede der verjährung. die im rahmen des vertrages erbrachten kreativleistungen, ideen und das know how sind und werden ausschließlich eigentum des AG. der AN tritt alle urheberrecht an den AG ab. zusätzliche vergütungsansprüche sind ausgeschlossen. der AN verpflichtet sich, die im rahmen des auftragsverhältnisses mit dem AG erbrachte oder erlernte kreativleistungen, ideen und know how nicht an dritte weiterzugeben. es ist ihm untersagt, AN des AG an dritte zu vermitteln.
dem AN ist es untersagt, absprachen zur eigenen vorteilsnahme mit auftraggebern des AG oder dritten (z.b. mit anderen agenturen, tv, presse, radio, fotografen etc.) bezüglich der lt. vertrag mit dem AG zu erbringenden leistungen zu treffen. es ist dem AN untersagt, sich mit dem auftraggeber des AG- gleich aus welchem rechtsgrund und gleich in welcher art – direkt oder indirekt in verbindung zu setzen, es sei denn, der AG hat vorher seine zustimmung erteilt. bei zuwiderhandlungen ist die o. b. vertragsstrafe verwirkt. das recht zur fristlosen kündigung des vertrages und geltendmachung von schadensersatzansprüchen bleibt unbenommen.
8. nebenkosten
der AN hat keinen anspruch auf vergütung für transportkosten oder ähnliche kosten für dienstleistungen, es sei denn, es ist ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart. nebenkosten, wie z.b. spesen, telefon usw. sowie die anreise zum ort der leistungserbringung oder eigene anreise zum veranstaltungsort gehen zu lasten des AN.
9. schlussbestimmungen
es gilt ausschließlich das recht der bundesrepublik deutschland. erfüllungsort ist berlin. gerichtsstand ist, soweit rechtlich zulässig das landgericht berlin. sollte eine bestimmung dieser avb oder eine bestimmung im rahmen sonstiger vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die wirksamkeit der übrigen bestimmungen oder vereinbarungen nicht berührt. die parteien verpflichten sich sodann, die unwirksame bestimmung oder vereinbarung durch eine solche wirksame bestimmung oder vereinbarung zu ersetzen, die dem sinn und zweck des vertrages sowie dem von den parteien gewollten wirtschaftlichen zweck am nächsten kommt.
änderungen und/oder ergänzungen dieser avb sowie der sonstigen vereinbarungen bedürfen zu ihrer wirksamkeit der schriftform. dies gilt auch für den verzicht auf das schriftformerfordernis. nicht schriftlich vereinbarte änderungen gehen zu lasten desjenigen, der sich auf diese änderungen beruft. soweit vorstehend vom AG die rede ist, gilt dies auch für durch den AG beauftragte dritte. der AG übernimmt keine haftung für verstöße seiner vertragspartner gegen copyright-, urheber- oder markenrechte rechte noch für sonstige rechtsverletzungen seiner vertragspartner.
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